BGH - Urteil: Sind Lehrer jetzt Freiwild?
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sicher haben Sie es auch gelesen, dass Lehrer es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass sie von Schülern im Internet nach ihrer Leistung benotet werden. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit der Schüler höher zu bewerten ist als das Persönlichkeitsrecht der Pädagogen. Damit dürfen Schüler beim Internet-Bewertungsportal spickmich.de weiter Zensuren für ihre Lehrer vergeben.
Das Grundsatzurteil hat auch Bedeutung für andere Bewertungsportale im Internet. Im aktuellen Fall sah sich eine Gymnasiallehrerin aus Moers in Nordrhein-Westfalen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Pädagogin war von Schülern mit Namensnennung auf der oben genannten Seite für das Fach Deutsch mit der Gesamtnote 4,3 bewertet worden. Die Schüler hatten anonym angegeben, inwieweit sie die Lehrerin „cool und witzig", „beliebt" oder auch „motiviert" fanden. Auch die Frage, ob die Pädagogin einen guten Unterricht macht, floss in die Bewertung ein.
Sie sehe sich damit öffentlich an den Pranger gestellt, gab die Lehrerin an, die auch von der Gewerkschaft GEW unterstützt wurde. Sie verlangte eine Unterlassungserklärung und forderte, dass ihre Daten auf der Bewertungsplattform gelöscht werden.
Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied: Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Werden Lehrer jetzt per Gerichtsbeschluss zur Hatz freigegeben? Fakt ist, ohne eine Registrierung sind die genauen Bewertungen nicht einsehbar. Allerdings hat das Urteil am selben Tag dazu geführt, dass der Server von „spickmich“ so überlastet war, dass keine Seite außer der Startseite angezeigt werden konnte. Auf der Startseite feierten die Macher natürlich Ihren „Sieg“ vor Gericht.
Das Urteil hebelt aber nicht den Rechtsschutz aus. Gegenwehr ist möglich, denn jeder kann den Rechtsweg beschreiten, um Beleidigungen und Unwahrheiten verbieten zu lassen. Kurz gesagt: Die Äußerungen Andersdenkender sind zu respektieren, Grenzüberschreitungen werden gerichtlich festgestellt. So herum funktioniert ein Rechtsstaat. Die Bewertungen im genannten Portal sollten die Kolleginnen und Kollegen nicht aufschrecken. Ein Blick auf die Anzahl der Bewertungen zeigt schnell, wie viele Schülerinnen und Schüler wirklich dahinter stecken. Bewertungen werden darüber hinaus täglich über uns abgegeben und halten sich im Umfeld einer Schule oft über Schülergenerationen hinweg. Insofern hat jede Lehrerin und jeder Lehrer einen bestimmten Ruf. Und das war schon immer so!
Ihr
Gernot Herz
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