Demokratie in der Schule - ein Beispiel aus Berlin
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ein Beispiel für Demokratie in der Schule liefert, wie auf der Internetseite des Berliner Kuriers zu lesen war, das John - Lennon - Gymnasium in Berlin. Dort dürfen in dieser Woche 850 Mädchen und Jungen über die Durchführung eines Tests abstimmen: Soll die erste Stunde künftig erst um 9 Uhr beginnen? Nach den Klassen wollen dann auch noch Eltern und Lehrer über den 9-Uhr-Schulbeginn beraten. Doch schon jetzt scheint klar: Gegen das Schülervotum werden sie sich wohl nicht stemmen. Auf Druck der Schüler wurde am John-Lennon-Gymnasium bereits das Schulklingeln abgeschafft.
Es geht hier nicht um die Frage, ob es sinnvoll ist, später zu beginnen oder nicht, sondern um ein Beispiel für demokratische Mitbeteiligung der Schülerinnen und Schüler an einer Schule.
Diese sollen schließlich zu mündigen Bürgern erzogen werden und erhalten auf diesem Weg die Möglichkeit, einen demokratischen Entscheidungsprozess mitzugestalten. Der Direktor dieser Berliner Schule, Jochen Pfeifer, rechnet nach eigenem Bekunden mit einer knappen Entscheidung, da in den bisherigen Diskussionen die Meinungen sehr auseinander gehen. So sind die Schülerinnen und Schüler auch noch Teil eines Meinungsbildungsprozesses geworden. Insgesamt bieten die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, z.B. in Rheinland - Pfalz, nicht viel Raum für wirkliche demokratische Beteiligung: Der Vorstand der Vertretung für Schülerinnen und Schüler wird über alle die Schülerschaft betreffenden Belange informiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen, Entsprechendes gilt auch für die Klassen-, Kurs- und Stufensprecherinnen und -sprecher. Mindestens alle 4 Wochen soll ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Vorstand der Vertretung für Schülerinnen und Schüler, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Verbindungslehrerin oder dem Verbindungslehrer stattfinden. Die Schulleitung unterrichtet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher über alle die Schülerinnen und Schüler betreffenden Vorschriften (Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Gesetze) und erläutert sie. Schulrechtliche Vorschriften, grundsätzliche Rundschreiben, die die Schülerschaft betreffen, und das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums werden der Vertretung für Schülerinnen und Schüler zugänglich gemacht und ggf. auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Vertretung für Schülerinnen und Schüler hat das Recht, mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schulbehörde, insbesondere auch bei deren Schulbesuchen, zu sprechen. Die Besuche sind der Vertretung für Schülerinnen und Schüler von der Schulleitung rechtzeitig anzukündigen.
Sicherlich können und sollen Schülerinnen und Schüler nicht überall mitbestimmen dürfen, denn das oberste Organ sollte immer noch die Gesamtkonferenz sein. Allerdings sollte man sich schulintern sukzessive Bereiche festlegen, in denen die Mitbestimmungsmöglichkeiten ausgebaut werden. Die zwei Beispiele aus der John - Lennon - Schule erscheinen da sehr praktikabel.
Ihr
Gernot Herz
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