Nichtversetzung vor Gericht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Nichtversetzung eines Gymnasiasten, der in zwei Fächern die Note „mangelhaft“ hat und nur eine davon durch bessere Noten in anderen Fächern ausgleichen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Mainz die Zulassung eines nicht versetzten Mainzer Siebtklässlers in die nächsthöhere Klassenstufe abgelehnt. Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag wollte der Gymnasiast seine einstweilige Zulassung zur 8. Klassenstufe erstreiten. Da er eine Fünf ausgleichen kann, bleibt nur eine Fünf übrig. Damit müsse er genauso versetzt werden wie ein Schüler, der nur einmal die Note „mangelhaft“ im Zeugnis hat und damit nach der Rechtsverordnung zu versetzen ist, hieß es. Die Richter folgten dem jedoch nicht und bestätigten die Entscheidung der Schule. Die Rechtsverordnung regelt unmissverständlich, dass bei zwei (oder mehr) unter „ausreichend“ liegenden Zeugnisnoten eine Versetzung nur erfolgt, wenn alle diese Noten ausgeglichen werden können. Der maßgebliche Ansatzpunkt für die Versetzung ist demnach nicht der Notendurchschnitt, sondern die Anzahl der Fächer mit nicht ausreichenden Leistungen.

Bisher hatte ich die Zeugnis- und Versetzungsordnung auch immer für unzweifelhaft gehalten und war überrascht, als ich in der Rhein – Zeitung vom 20. August diesen Artikel fand, dass überhaupt jemand die Stirn hat, wegen eines solchen Tatbestandes vor das Verwaltungsgericht zu ziehen. Damit wir uns nicht falsch verstehen: Jeder hat das Recht, dasselbe vor Gericht überprüfen zu lassen. Fragwürdig ist jedoch manchmal, wer die Kläger berät, einen solchen Schritt zu wagen. Sicher ist es ein legitimer Weg, die Nichtversetzung gerichtlich prüfen zu lassen und somit den Bestand einer Verordnung prüfen zu lassen. Ob damit am Ende dem Schüler wirklich geholfen wurde, sei einmal dahin gestellt. Dankbar kann man dem Schüler dennoch sein, denn somit wurde ein Stück mehr Rechtssicherheit für alle Kolleginnen und Kollegen erreicht und der Klageweg ist in dieser Hinsicht zumindest erledigt.

Eine Frage sei aber erlaubt. Warum wurde dem Schüler nicht der Weg in die Nachprüfung ermöglicht, die er in einem der mit „mangelhaft“ benoteten Fächer hätte ablegen können und bei einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung die Versetzung geschafft hätte?

Schreiben Sie mir an lehrerforum@vnr.de!

Ich würde mich freuen.

Ihr

Gernot Herz

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