Über die Gefahren des Laserpointers im Unterricht
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Newsletter 10/2011 hat sich die Unfallkasse Rheinland-Pfalz einem Thema angenommen, das immer wieder in Schulen für Ärgernisse sorgt: die Laserpointer. Sie werden nicht nur als Zeigestock bei Referaten eingesetzt, sondern geraten durch die niedrigen Produktionskosten auch immer wieder in die Hände von Kindern und Jugendlichen, die sich ihre Späße damit erlauben. Diese Späße gehen so weit, dass nicht nur der Unterricht gestört oder die Mitschüler auf dem Pausenhof drangsaliert werden.
Tatsächlich werden auch Verkehrsteilnehmer wie Fahrrad-, Auto-, Bus- oder Bahnfahrer damit irritiert. Auch Piloten wurden schon Opfer solcher „Späße“. Nicht nur, dass die Konzentration im Hinblick auf die Vermeidung von Unfällen stark gestört wird, auch die Schäden für die Augen sind nicht absehbar. Für Unterrichtszwecke dürfen gemäß der Unfallkasse „nur Lasergeräte der Klassen 1 oder 2 unter Aufsicht verwendet werden. Für Laserpointer der Klasse 2 sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.“
Genauere Informationen erhält man unter:
- http://www.bgetem.de/praev/praev_e-technik_laser.html
- http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/b2-da.pdf
Ihr
Gernot Herz
ist ein kostenloser Service vom Fachverlag für Computerwissen.
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